Pünktlich zum 1. Oktober 2018 kamen wieder einige neue Gesetze auf Sie als Verbraucher zu.
HECKENSCHNITT AB 01. OKTOBER 2018 WIEDER ERLAUBT
Radikale Heckenschnitte mussten zwischen dem 1. März und dem 30. September zum Schutz des Lebensraumes verschiedener Tiere ruhen. Ab Oktober ist es dem Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend wieder erlaubt, größere Veränderungen als “schonende Form- und Pflegeschnitte” vorzunehmen.
Wenn mit den ersten warmen Sonnenstrahlen der Frühling naht, verfällt mancher Gärtner womöglich in hektische Betriebsamkeit, um Bäume und Hecken auf Sommer zu „trimmen“.
Aber aufgepasst: Das Gesetz setzt dem Hecken schneiden Grenzen! Was Sie als Gartenbesitzer zum Heckenschnitt unbedingt wissen sollten.
In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.
Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen.
Allerdings sollten Sie, bevor Sie die Säge zur Hand nehmen, abklären, ob es in Ihrer Kommune eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Und wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben ebenfalls zurückstellen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.