Grundsätze
- Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter wird durch das BGB geregelt.
- Die Kündigung des Pachtverhältnisses setzt nicht zwingend die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft voraus.
- Bei Kündigung durch den Pächter hat dieser das Recht und die Pflicht zur Mitnahme bzw. Beseitigung seines Eigentums vom Pachtland und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Aber: Der Vorstand strebt jedoch die Nachnutzung in gleicher Weise an. Deshalb wird dem abgebenden Pächter die Möglichkeit eingeräumt, sein Eigentum an den folgenden Pächter abzugeben. Eine Entschädigungszahlung durch den Neupächter setzt den vorherigen Abschluss eines neuen Pachtvertrages (Beschluss durch den Vorstand) voraus.
- Der Vorstand hat keine Warteliste von beabsichtigten Neupächtern. Der Pächter, der eine Kündigung seines Pachtvertrages vorsieht hat die Pflicht, eigenverantwortlich dem Vorstand einen Neupächter zu benennen. Durch die öffentliche Bekanntgabe der beabsichtigten Kündigung in den Schaukästen des Vereins (Zustimmung des Pächters muss vorliegen) unterstützt der Vorstand die Suche eines Neupächters.
Verfahrensweise bei Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter
1. Die Kündigung des Pachtvertrages ist in schriftlicher Form beim Vorstand des Kleingartenvereins „Schau ins Land e.V.“ einzureichen. Gleichzeitig ist schriftlich mitzuteilen, ob die Mitgliedschaft im Kleingartenverein gekündigt wird.
2. Der abgebende Pächter erhält durch den Vorstand ein Musterformular für eine Entschädigungszahlung durch den Neupächter.
3. Es erfolgt eine Gartenbegehung der Parzelle durch einen Vertreter/Beauftragten des Vorstandes, den zuständigen Abteilungsleiter und den abgebenden Pächter. Der Termin wird durch den Vorstand mit dem abgebenden Pächter vereinbart.
In einem Begehungsprotokoll sind erteilte Genehmigungen zu Baulichkeiten, der Einhaltung der Gartenordnung und noch zu erledigenden Aufgaben durch den abgebenden Pächter schriftlich festzuhalten. Baulichkeiten/Anpflanzungen und sonstige Garteneinrichtungen, die der Gartenordnung bzw. dem Bestandsschutz widersprechen, sind zu benennen (werden nicht bewertet).
Die Umsetzung erteilter Auflagen ist durch den Vorstand zu kontrollieren. Erst nach vollständiger Erledigung erteilter Auflagen durch den abgebenden Pächter schließt der Vorstand mit dem neuen Pächter einen Pachtvertrag ab.
4. Der Vorstand meldet die Bewertung des Kleingartens beim Wertermittlerobmann des Kreisverbandes der Kleingärtner Strausberg und Umgebung an. Die Bewertung erfolgt ausschließlich durch vom Kreisverband Strausberg und Umgebung berufene Wertermittler.
5. Durch den abgebenden Pächter ist mit der Bewertungskommission des Kreisverbandes der Kleingärtner Strausberg und Umgebung ein Termin der Bewertung zu vereinbaren.
6. Der neue Pächter stellt sich beim Vorstand des Vereines Schau ins Land e.V. innerhalb der Sprechstunden vor bzw. vereinbart einen persönlichen Termin. Bei der ersten Kontaktaufnahme, an der nach Möglichkeit der zuständige Abteilungsleiter teilnehmen sollte, erfolgt eine Erläuterung der Gartenordnung durch den Vorstand sowie die Übergabe der Satzung, der Gartenordnung und wichtiger aktueller Beschlüsse. Die Aufnahmeformulare als Mitglied in den Verein der Kleingärtner „Schau ins Land“ werden übergeben. Durch den neuen Pächter ist zu diesem Termin ein formloser schriftlicher Antrag zwecks Abschlusses eines Pachtvertrages für einen Kleingarten beizubringen.
7. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt in einer Vorstandssitzung mit Vereinbarung des Termins zum Abschluss eines Pachtvertrages statt. Der Vorstand teilt die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe der Ablehnung zu benennen.
8. Die Aufnahme als Vereinsmitglied ist mit einer Aufnahmegebühr in Höhe von 25,- € und der einmaligen Zahlung eines Nutzungsentgelts für die vorhandenen Gemeinschaftsanlagen in Höhe von 500,- € (Beschluss der Hauptversammlung) verbunden. Die Einzahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme als Mitglied auf das Konto: 1713013920, BLZ 10050000 der Berliner Sparkasse zu erfolgen. Die Einzahlung ist zum Termin des Abschlusses des Pachtvertrages durch den Neupächter nachzuweisen.
IBAN DE39 1005 0000 1713 0139 20 Berliner Sparkasse
9. Der Ausgleich des Energieverbrauchs lt. Zähler im Bungalow erfolgt durch den bisherigen Pächter und den neuen Pächter.
10. Die aufgenommenen neuen Mitglieder melden sich persönlich kurzfristig bei dem zuständigen Abteilungsleiter ihres Kleingartens.
Beschluss der Vorstandsitzung vom 16.11.2003
Stand: 1.5.2023