Rahmengartenordnung des Kreisverbandes

Rahmengartenordnung

1. Allgemeines

(1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

(2) Die Rahmengartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und gilt für die Pächter von Kleingärten in den Kleingartenanlagen (KGA) des Verbandes der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V. (Verpächter).

(3) Die Rahmengartenordnung enthält Rechte und Pflichten der Pächter und des Verpächters für das Zusammenleben in den KGA und für die Bewirtschaftung der Kleingärten. Sie bildet die Grundlage zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Pflege, Sicherheit und Sauberkeit in den KGA.

(4) Die Vereine können eigene Gartenordnungen auf der Grundlage dieser Rahmengartenordnung erlassen. Diese dürfen diese Rahmengartenordnung jedoch nicht aufweichen. Die Gartenordnung des Vereins bedarf die Zustimmung des Verpächters.

(5) Die Beziehungen zwischen den Pächtern sind auf gegenseitige Achtung, kameradschaftliche Hilfe und Rücksichtnahme im individuellen Verhalten ausgerichtet.

2. Kleingärtnerische Nutzung

(1) Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des §1 Abs.1 Nr.1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).
Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaues von Obst, Gemüse, Küchenkräuter und Blumen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken.

(2) Auf mindestens einem Drittel (1/3) der Kleingartenfläche laut Pachtvertrag sind in der für Kleingärten typischen Vielfalt Obst- und Gemüsekulturen anzubauen. Unzulässig sind Rein- oder Mischkulturen von Obstgehölzen auf Rasen. Rasenbewuchs und Ziersträucher dürfen nicht überwiegen.

(3) Jeder Pächter kann seinen Kleingarten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages, der Rahmengartenordnung und der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig nutzen und ästhetisch gestalten. Das Anlegen von Schottergärten ist verboten.

(4) Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen.

(5) Kann der Pächter aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend den Kleingarten nicht selbst bewirtschaften, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes für zwei Jahre einen Betreuer einsetzen.

(6) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

(7) Mit dem Abschluss des Kleingartenpachtvertrages übernimmt der Pächter die Verantwortung für die eigene ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.

(8) Aus dem Grundstück dürfen keine Bodenbestandteile entfernt sowie keine dauerhaften Veränderungen vorgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vereinsvortandes.

3. Umzäunung und Einfriedung

(1) Die Haupt- und Nebenwege innerhalb der KGA sind durch Hecken, Ziersträucher, Blumenrabatten oder Zäune (Höhe max. 1,30 m) zu begrenzen.

(2) Bei der Neu- und Umgestaltung der Parzellen ist eine einheitliche Heckenbepflanzung anzustreben.

(3) Gartenpforten (max. Höhe von 1,30 m) sind erwünscht.

(4) Die Veränderung der Einfriedung an öffentlichen Straßen und Wegen bedarf der bauaufsichtlichen Genehmigung. Unabhängig davon ist jede Veränderung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.

(5) Für die Einfriedungen innerhalb der KGA ist die Verwendung von Betonpfählen und Stacheldraht und dergleichen nicht zulässig.

(6) Abgrenzungen zwischen benachbarten Parzellen mit Hecken sind max. 1,00 m hoch. Bei Gefahr von Wildschäden ist auch die Verwendung von engmaschigem Geflecht bis zu einer Höhe von 0,75 m gestattet.

4. Gehölze

(1) In den Kleingärten sind nur Obstgehölze als Nieder- und Halbstamm zu pflanzen und zu erhalten. Hochstämmige Obstgehölze sind nicht erlaubt.

(2) Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sind zu pflegen und können so erhalten werden, wenn benachbarte Kleingartennutzer nicht in der Benutzung der Parzelle beeinträchtigt werden. Die im Anhang 01 festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind insbesondere bei Neupflanzungen einzuhalten.

(3) Laub- und Nadelgehölze nach Anhang 02 sind im Kleingarten verboten. Bei Vorhandensein sind diese spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.

(4) Es dürfen nur Ziersträucher Verwendung finden, die nicht als Wirtpflanze für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten, sie sind auf 2,50 m Höhe zu begrenzen.

(5) Großwüchsige Waldbäume – heimische Gehölze – haben ihren Standort ausschließlich in den KGA des Gemeinschaftsgrüns.

5. Bebauung

(1) Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem BKleingG, der Brandenburgischen Bauordnung und dem Bebauungsplan der KGA, unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur ein Baukörper in der Parzelle zulässig ist. Sie dürfen einschließlich anderer Bauten und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten. Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.

(2) Solarmodule dürfen nur auf oder an der Laube errichtet werden und bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Es darf keine Einspeisung in das Energienetz erfolgen (wie z.B. übliche Balkonkraftwerke). Zustimmungsfähig sind nur Anlagen zur Gewinnung von Energie für Speichersysteme oder zum direkten Betrieb von Arbeitsgeräten. Die Versorgung der Laube mit Energie ist nicht erlaubt. Erforderliche behördliche oder anderweitig notwendige Genehmigungen sind vom Nutzer auf seine Kosten einzuholen.

(3) Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen (das sind alle ortsfesten, fest mit dem Boden verbundenen Anlagen) in den Parzellen ist in jedem Fall auf der Grundlage eines schriftlichen und maßstäblich grafischen Bauantrages (M 1:100 bzw. M 1:50) die Zustimmung des Vereinsvorstandes einzuholen.

(4) Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis durch den Vereinsvorstand schriftlich erteilt worden ist.

(5) Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen sind unzulässig. Beabsichtigte nachträgliche Änderungen eines genehmigten Bauwerkes bedürfen der Zustimmung wie in (3).

(6) Auf- und Anbauten sowie das Unterkellern der Gartenlauben sind unzulässig.

(7) Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.

(8) Schuppen, Garagen, freistehenden Toiletten, gemauerte Grills und andere feste Feuerstätten mit Schornstein, gemauerte Kompost-, Dung- und Regenwasserbehälter sowie ortsfeste Schwimm- und Planschbecken dürfen nicht errichtet werden.

(9) Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen sind Transportable Schwimmbecken bis zu 10 m² Grundfläche und 0,90 m Höhe, bei Einhaltung der geforderten kleingärtnerisch genutzten Fläche, statthaft. Sie dürfen aber nicht in den Boden eingelassen werden. Wird die notwendige Desinfizierung des Wassers mit Chlor erreicht, ist die Chlorzugabe spätestens 4 Wochen vor dem Ablassen des Wassers zu beenden.

(10) Es dürfen nur kleine Spielgeräte wie Schaukeln, Rutschen oder auch Trampoline aufgestellt werden. Vor Aufstellung des Trampolins ist eine schriftliche Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen. Die Größe der Trampoline ist auf max. 3 m Durchmesser beschränkt.

(11) Kinderzelte können in den Ferienzeiten und an Wochenenden aufgestellt werden.

(12) Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von
2 m² Grundfläche und maximaler Höhe von 1,25 m ist erlaubt. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.

(13) Gewächshäuser/Folienzelt mit einer max. Grundfläche von 12 m² und einer Firsthöhe kleiner als 2,50 m, max. 4 Windschutzblenden oder Pergolen können mit Zustimmung des Vereinsvorstandes errichtet werden.

(14) Der Grenzabstand für:
– Sicht- und Windschutzblenden, Hecken 0,50 m
– Gewächshaus, Folienzelt 1,00 m
– Folientunnel, Frühbeetkästen sowie Hochbeete 1,00 m

(15) Gewächshäuser dürfen nicht zur Ablagerung von Materialien oder Werkzeugen aller Art benutzt werden.

(16) Zier- und Wasserpflanzenteiche mit flachem Randstreifen bis zu einer Tiefe
von 1,00 m und einer Fläche von max. 10 m² können nach Genehmigung durch den Vereinsvorstand errichtet werden. Dabei sind bei der Errichtung nur Lehm- oder Tondichtung, eine geeignete Folie oder handelsübliche PVC-Becken zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht für diese Anlagen nicht.

(17) Sitzplätze, Terrassen und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

6. Kompost und Dünger

(1) Kompost- und Düngerablageplätze sind vor Einsicht geschützt und mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze anzulegen. Die Errichtung direkt an den Haupt-und Nebenwegen der KGA ist zu vermeiden.

(2) Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind im Sinne einer Kreislaufwirtschaft zu kompostieren. Für die Kompostherstellung nicht verwertbares Material sind durch den Pächter auf eigene Kosten und nach den Umweltvorschriften entsprechend zu entsorgen.

(3) Die Errichtung von Abfallhaufen und Gerümpelecken in und außerhalb der Parzellen, das Ablagern von Abfällen und Unrat an Wegen, freien Plätzen sowie auf angrenzenden Flächen außerhalb der KGA ist nicht erlaubt.

(4) Spargelkraut ist entsprechend den örtlichen Möglichkeiten der KGA abzulagern und nach Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen – Abfallkompost- und Verbrennungsordnung – AbfKomp.VrbrV vom 29.09.1994 GuVBI Brandenburg Nr. 68 S. 896) – unter Aufsicht zentral zu verbrennen.

7. Umwelt- und Naturschutz

(1) Jeder Kleingärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Kleingartenfläche persönlich Verantwortung für eine Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg. Dem Kleingärtner ist es wichtig, umweltgerecht und ökologisch zu gärtnern, nicht nur in seinem Kleingarten.

(2) Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. Dieses bedeutet, sie in die Entscheidungen einzubeziehen und zu verwirklichen. Auch durch die Nutzung von bestimmten Produkten, bzw. auf das Verzichten von bestimmten Produkten, kann zur umweltgerechten Gärtnerei beigetragen werden. Es sollte auf die Verwendung torfhaltiger Erde verzichtet werden, zum Schutz unsere Moore.

(3) Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehälter ist grundsätzlich über den Wasser- und Abwasserverband der jeweiligen Gemeinde zu regeln.  Die Umweltbestimmungen bleiben hiervon unberührt. Anfallendes „Grau- oder Schmutzwasser“ sowie Fäkalien sind umweltgerecht entsprechend den jeweils gültigen rechtlichen Regelungen zu beseitigen. Dabei sind abflusslosen Sammelgruben mit aktuellem Standard von Bedeutung. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgungen und der Dichtigkeitsprüfung erfolgt durch den Pächter. Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in öffentliche Gewässer eingeleitet werden. Bei Reinigungs- und Pflegearbeiten ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen. Es ist ausreichende Vorsorge zu treffen, dass das Grundwasser durch Abwässer und andere Stoffe nicht verunreinigt werden kann.

(4) Das Verbrennen von Gartenabfällen und Unrat im Freien ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hier ist die Ortssatzung zu beachten. Ein Verbrennen von stark wasserhaltigem Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltem Holz, z.B. Bauholz, Möbelreste und andere brennbare Abfälle (Plaste) ist generell verboten. Es gelten die landesrechtlichen Regelungen zum Immissionsschutz. Das Abbrennen von Wegrändern und anderen Flächen in KGA und Parzellen sind verboten.

(5) Jeder Kleingartennutzer hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge bei einer über ein tolerierbares Maß hinaus auftretenden Stärke nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes zu bekämpfen.

(6) Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur Nützlings- und bienenschonende Mittel zu verwenden. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf ein Minimum zu begrenzen. Bei der Anwendung sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Menschen, Tiere, insbesondere Bienen und Umwelt einzuhalten. Die Abdrift auf benachbarte Kulturen und Gärten ist zu vermeiden.

(7) Der Gebrauch von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln ist verboten. Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstigen Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrenordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft sind oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten.

(8) Den gesetzlichen Regelungen in Bezug auf das Auftreten von Quarantäne-Schadorganismen ist nachzukommen.

(9) Aufforderungen des Verpächters, kranke und absterbende Bestände sowie Unkräuter zu entfernen, ist unverzüglich nachzukommen.

(10) Die Entnahme von Pflanzen und Tieren aus den öffentlichen Gewässern ist nicht gestattet.

(11) Es ist unzulässig Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in den KGA in der Zeit von 01. März bis 30. September zurückzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf anderer Weise zu beseitigen.

(12) Formschnittmaßnahmen sind zulässig und dann kein „Beseitigen“ im Sinne von
§34 Abs.1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, wenn Nist-, Brut- und Lebensstätten freilebender Tiere weder zerstört noch beschädigt werden bzw. freilebende Tiere nicht nachhaltig gestört werden, so dass sie insbesondere ihr Brutgeschäft aufgeben.

(13) Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in den KGA ist für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätze und Tränke für die Vögel zu sorgen.

8. Wege

(1) Die Haupt- und Nebenwege der KGA sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Kleingärten zu pflegen und in gutem Zustand zu halten. Sie sollten
min. 3,00 m breit sein, um die Durchfahrt von Rettungs- und Fäkalienfahrzeugen zu gewährleisten.

(2) Die Lagerung von Materialien und Geräten auf den Wegen außerhalb der Kleingärten ist nur vorübergehend, wenn diese nicht zur Behinderung anderer führt, höchstens aber für die Dauer von 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften und nach Genehmigung durch den Vereinsvorstand gestattet.

9. Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Pächter sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der KGA zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln.

(2) Gemeinschaftsanlagen sind zum Beispiel:

Die Umzäunung und Eingangstore der KGA einschließlich des Parkplatzes;

Haupt- und Nebenwege;

der Brunnen mit Hydrophoranlage und Wasserleitungsnetz bis zum Ausgang Wasseruhr in den Kleingärten.

Das Elektroenergienetz bis zum Ausgang am Anschlusspunkt im Kleingarten.

Anschlagtafeln, Hinweisschilder, Wegschranken und –absperrungen.

Öffentliche Gewässer in den KGA und das angrenzende Gelände.

(3) Die Gemeinschaftsanlagen unterstehen dem besonderen Schutz aller Pächter. Festgestellte Schäden und deren Verursacher müssen sofort dem Vereinsvorstand gemeldet werden.

(4) Für eigenmächtige Instandsetzungen, Änderungen oder Erweiterungen an Gemeinschaftsanlagen durch Pächter oder andere unbefugte Personen erfolgt die Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes durch autorisierte Fachleute auf Kosten des Verursachers.

(5) Die Bedienung der gemeinschaftlichen (siehe 2) Energie- und Wasserversorgungs-anlagen sind nur den dazu bevollmächtigten Personen gestattet.

(6) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsleistungen für die KGA, zur Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung der gemeinsamen Einrichtungen der KGA in Form von Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen heranzuziehen.

(7) Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit zur Errichtung und Pflege von gemeinschaftlichen Einrichtungen bzw. die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nichtgeleistete Arbeitsstunden können zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages nach Maßgabe des BKleingG und anderen Rechtsfolgen führen.

 

10. Ruhe und Ordnung

(1) Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.

(2) Ein den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräusch-verursachung ist zu vermeiden. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und anderen Geräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

(3) Besondere Ruhe ist an Werktagen zwischen 13:00 – 15:00 Uhr sowie vor 08:00 Uhr und nach 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu wahren.

(4) Die Tore und Türen der KGA sind ständig geschlossen zu halten. Die Tore der Einfahrten sind grundsätzlich, auch bei kurzzeitiger Einfahrt, wieder zu schließen um unkontrolliertes Befahren der KGA zu verhindern. Die Tore und die Türen für den Personenverkehr sind von Mai bis September eines jeden Jahres in der Zeit von 20:00 – 06:00 Uhr und von Oktober – April eines jeden Jahres ganztägig verschlossen zu halten.

(5) Das Befahren der KGA mit Kraftfahrzeugen ist nur zum An- und Abtransport von Gütern kleingärtnerischer Zweckbestimmung und schwerbehinderten Personen gestattet. Es gelten die Regeln der StVO.

(6) Das Befahren der Haupt- und Nebenwege mit Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen Nutzlast ist nur bei Anwesenheit und Einweisung durch den veranlassenden Pächter erlaubt.

(7) Für entstehende Schäden an Anlagen und Einrichtungen der KGA und den Parzellen durch Kraftfahrzeuge haftet der Kraftfahrzeughalter.

(8) In der KGA ist das Parken bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen nur auf den dazu vorgesehenen und gekennzeichneten Parkflächen erlaubt.

(9) Der Pächter hat an der Gartenpforte oder an der Gartenlaube die Gartennummer sichtbar anzubringen.

(10) Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, ist auch bei Vorhandensein einer Verkaufs- und Schankerlaubnis innerhalb der KGA nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind vom Verein organisierte Maßnahmen.

11. Tierhaltung

(1) Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den KGA in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis zum
03. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraus-setzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen.

(2) Mit dem Pächterwechsel endet die Kleintierhaltung auf der Parzelle. Eine erneute Genehmigung der Kleintierhaltung ist an die Zustimmung des Verpächters gebunden.

(3) Haustiere, z.B. Hunde und Katzen, müssen in der KGA immer so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie Wildtiere aller Art nicht gefährden können und eine Belästigung der benachbarten Parzellen ausgeschlossen wird.

(4) Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im Garten oder in der Laube verbleiben.

(5) Außerhalb des Kleingartens sind Hunde an der Leine zu führen. Es ist durch die Hundehalter zu sichern, dass Verunreinigungen der Wege und Plätze vermieden bzw. sofort wieder beseitigt werden.

(6) Hundezwinger und das Füttern von fremden Tiere sind verboten.

(7) Das Imkern ist ein empfehlenswertes kleingärtnerisches Anliegen. Für das Aufstellen von Bienenständen bzw. zur Bienenhaltung ist die Genehmigung bei dem Verpächter einzuholen.

12. Verstöße

(1) Verstöße gegen die Rahmengartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung zu einer angemessenen Frist nicht behoben sind, werden auf Kosten des Pächters durch den Verpächter beseitigt oder können wegen vertragswidrigen Verhaltens des Pächters zu einer Kündigung des Pachtverhältnisses führen.

13. Hausrecht

(1) Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt, den Kleingarten und die darauf befindlichen baulichen Anlagen, auch das Innere der Laube, im Beisein des Pächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen.

(2) Bei Havarien oder drohenden Gefahren für andere Personen und Sachen ist das Betreten der Kleingärten ohne Abstimmung mit dem Pächter durch vorgenannte Personen zulässig.

(3) Der Verpächter sowie dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, dem Pächter das Betreten der KGA durch Dritte (z.B. Familienangehörige, Bekannte) zu untersagen, wenn von diesen trotz schriftlicher Abmahnung gegen die jeweils gültige Garten-ordnung oder die guten Sitten verstoßen wurde.

14. Schlussbestimmungen

(1) Die im Widerspruch zur Rahmengartenordnung stehenden baulichen Anlagen, welche bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichtet wurden, sind bestands-geschützt. Die bis zum 03. Oktober 1990 angelegten Pflanzenbestände, welche nicht der Rahmengartenordnung entsprechen, werden widerruflich geduldet.

(2) Eine Wiederherstellung zerstörter Anlagen oder das Ersetzen von Anlagen sowie Beständen, die dem Punkt (1) widersprechen, ist nicht erlaubt. Der Bestandsschutz erlischt, wenn die bauliche Anlage nicht mehr vorhanden ist oder wenn reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion der baulichen Anlage zu erhalten. Die Bestimmungen des Abschnitts 2. „Kleingärtnerische Nutzung“ werden hiervon nicht berührt. Sie sind unabdingbar für den Bestand der KGA.

(3) Die Rahmengartenordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung in Kraft und ist damit Bestandteil der bestehenden Kleingartennutzungsverträge bzw. der erneuerten oder neuen Kleingarten-pachtverträge.

 

Strausberg, am 30. November 2024


Beschlossen auf der erweiterten Vorstandssitzung des Verbandes der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e. V. (  laut Beschluss der Vertreterversammlung 2024)

Beschlussfähige Mitglieder: 30 Mitglieder

Ja – Stimmen: 25 Mitglieder

Nein- Stimmen:   5 Mitglieder

 

 

        

 

Anhang 01


Pflanz- und Grenzabstände von Obstgehölzen und -sträuchern


Reihenentfernung – Abstand in der Reihe – Abstand v.d. Grenze

Kernobst

Apfel (1, 2) 3,50 – 4,00 m 2,50 – 3,00 m 2,00 m
Birne (1, 2) 3,00 – 4,00 m 3,00 – 4,00 m 2,00 m
Quitte (1) 4,00 m 4,00 – 5,00 m 2,00 m

Steinobst

Sauerkirsche (1, 2) 4,00 m 4,00 – 5,00 m 2,00 m
Pflaume (1, 2) 3,50 – 4,00 m 3,50 – 4,00 m 2,00 m
Pfirsich/Aprikose (1, 2) 3,50 – 4,00 m 3,00 m 2,00 m
Süßkirsche (1, 2) 4,00 – 5,00 m 2,00 m

Beerenobst
unter Anderem
Schwarze Johannesbeere
Jockelbeere (1, 3) 2,50 m 1,50 – 2,50 m 1,25 m
Johannesbeere, rot und weiß (1, 3) 2,00 m 1,00 – 1,25 m 1,00 m
Stachelbeere (1, 3) 2,00 m 1,00 – 1,25 m 1,00 m
Himbeere 1,50 m 0,40 – 0,50 m 1,00 m
Brombeere 2,00 m 1,00 m 1,00 m

Ziergehölze und Hecken,
Obstgehölze in Heckenform, Mindestentfernung von der Grenze
Schlanke Spindeln und andere 1/3 der Wuchshöhe
kleinkronige Baumformen

Wuchshöhe von Hecken

– Zwischen den Kleingärten bis max. 1,00 m – Besondere Vereinbarungen
  trifft der Verpächter

– Zu den Wegen innerhalb der KGA 1,00 – 1,30 m

– Zur Außengrenze der KGA 1,80 – 2,20 m

 

(1 = Busch; 2 = Halbstamm; 3 = Stämmchen)


Anhang 02

Nach Bundeskleingartengesetz sind unter Anderem nachfolgende Pflanzen in Kleingärten nicht erlaubt (Auswahl)

Nadelbäume Laubbäume Sträucher sonstige Pflanzen

Tanne Eiche Goldregen Cannabis
Fichte Birke Essigbaum
Kiefer Ahorn
Lärche Esche
Eibe Erle
Scheinzypresse Buche
Zeder Walnuss
Lebensbaum/Thuja Weide/Korkenzieherweide
Mammutbaum Kastanie
Wacholder Eberesche
  Ginkgo
  Pappel

 

Wirtspflanzen für Krankheitserreger

Felsenbirne
Zwergmispel
Weißdorn
Rotdorn
Feuerdorn
Schlehe
Haferschlehe
5-nadlige Kiefern
Weymouthskiefern
Sadebaum
Mandelbäumchen
Scheinquitte
Bocksdorn

Das Anpflanzen und Verbreiten von invasiven Neophyten sind lt. § 40a BNatSchG gesetzlich verboten (wie z.B. Traubenkirsche, Drüsiges Springkraut, Ambrosia, Hopfen).

 

Anhang 03

Gesetze und andere Rechtsvorschriften, die bei der Nutzung der
Kleingärten / Kleingartenanlagen von Bedeutung sind:

 

– Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist

– das Bundeskleingartengesetzt (BKleingG) in der Fassung vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 8. April 1994 (BGBI. I S. 766), zuletzt geändert durch Art. 5 des Schuldenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2538)

– das Brandenburgische Wassergesetz (WassG) vom 2. Juli 1982 (GBI. I S. 467) teilw. aufgeh. durch EnteignungsG vom 19.10.1992, GVBI. I S. 430, vollständig aufgeh. durch LandeswasserG vom 13.07.1994, GVBI. I S. 302, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl. I/12 Nr. 20), zuletzt geänd. am 25.01.2016 (GVBl. I/16 Nr. 5 S.5)

– die Brandenburgische Bauordnung vom 01.06.1994, GVBI. I S. 126, in der seit dem 16.10.2018 geltenden Fassung (GVBl. I/18 Nr. 25 S. 10)

– die Potsdamer Baumschutzverordnung (PBaumSchVO) vom 03.05.2017, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.5/2017 der LH Potsdam vom 01.06.2017 (S. 4 ff.)

– die Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, welche seit dem 01.01.2012 in Kraft ist

– Brandenburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25.06.1992 Ges.- u. VOBI. I S. 208), welches mit Artikel 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vom 21.01.2013 außer Kraft gesetzt wurde (GVBl. I/13 Nr. 3)

– das Brandenburgische Nachbarschaftsgesetz (BbgNRG) vom 28.06.1996 (Ges.- u. VOBI. I Nr. 17), zuletzt geänd. am 30.11.2007 (GVBl. I /07 Nr. 15)

– Feuerwehranordnung vom 2. Februar 1976 (GBI. I S. 150; geänd. durch AO Nr.2 vom 26.08.1983, GBI. I S. 247)

– Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBI. I S. 67; geänd. durch § 48 WasserG vom 02.07.1982, GBI. I S. 467), zuletzt geänd. durch das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der Fassung vom 22.07.1999 (GVBl. I/99 Nr. 17 S. 386), zuletzt geänd. durch Artikel 18 vom 08.05.2018 (GVBl. I/18 Nr. 8 S. 17)

– Landeswaldgesetz vom 17.06.1991 (GVBI. S. 213), insbesondere § 2, 14, 27, ersetzt durch das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20.04.2004 (GVBl. I/04 S137), zuletzt geänd. durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl. I/09 S. 175,184)

– Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz – RegVBG vom 20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2182)

– Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457), zuletzt geänd. durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586)

– Schuldrechtsanpassungsgesetz – SchuldRAnpG vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2538; geänd. durch Art. 3d vom 06.06.1995, BGBI. I S. 748) u.a.m., zuletzt geänd. durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010)

– Fäkalienentsorgungssatzung WSE i.d.j.g.F.

– Abfallentsorgungssatzung MOL i.d.j.g.F.

 

Anhang 04

Grundlagen der Anrechenbarkeit der kleingärtnerischen Nutzung

Anrechenbarkeit der Bepflanzung mit Obst, Gemüse und sonstigen Früchten
im Sinne der Rechtsprechung BHG vom 17.06.2004 (sogenannte 1/3–Lösung):

I. Obstgehölze – Obstbäume mit Baumscheiben auf Rasen oder Bäume auf Blumenflächen

1. Unterteilung der Obstgehölze und Anrechenbarkeit

  Hochstamm Halbstamm Säulenbäume/Niederstamm
  max. 8 m² max. 4 m² max. 1,5 m²

2. Zur Gewährleistung der von der Rechtsprechung geforderten Vielfalt des Obst- und Gemüseanbaus im Kleingarten werden Obstgehölze im Sinne der Ziffer 1 mit max. 35% der geforderten Gesamtfläche im Sinne der 1/3-Lösung anerkannt.

  Beispiel: Kleingarten mit 300 m²
  1/3-Lösung = 100 m²
  Obstgehölze max.  35 m²

II. Fruchtkletterpflanzen

1. Kletterpflanzen, wie z.B. Wein, Kiwi etc. sind entsprechend den unterschiedlichen Kultivierungsmöglichkeiten (z.B. Pergolen) zu berücksichtigen. Bei der Berechnung sind die Höhe der Fruchtpflanzen sowie unter Umständen die Traufbreite (0,50 m) zu berücksichtigen.

Beispiel: mit Kiwi beranktes Rankgerüst

  Breite: max.    2 m
  Höhe: max.    2 m
Traufbreite: max. 0,5 m

Dieses ergibt eine Ansichtsfläche von 4 m² und eine Trauffläche von 1 m².
Angerechnet werden: Ansichtsfläche 4 m² x Traufbreite 0,5 m = 2 m²

2. Fruchtkletterpflanzen (nicht Spalierobstbäume) werden bei der Berechnung zur Einhaltung der 1/3-Lösung wegen der Vielfaltsverpflichtung mit max. 10 m² berücksichtigt.

 

III. Gemüse und Fruchtpflanzen sowie Fruchtgehölze (wie Johannisbeere, Stachelbeere etc.)

1. Zu den Fruchtpflanzen gehören auch Feldfruchtpflanzen und Gewürzpflanzen, nicht aber Blumen (Zierpflanzen). Blumen werden bei der Berechnung der sogenannten 1/3-Lösung nicht berücksichtigt, sind aber als Einzelpflanzen z.B. in einem Gemüse-beet unschädlich.

2. Die Flächenberechnung des Gemüse- und Fruchtpflanzenanbaus erfolgt nach den umgegrabenen oder schwarzgemachten Flächen (z.B. durch Hacken).

3. Fruchtgehölze werden mit 1,5 m² berechnet. An Rankstangen gezogenes Gemüse, z.B. Tomaten, wird pro Pflanze mit max. 1 m² berechnet.

 

IV. Bepflanzung und Gestaltung der Kleingartenfläche die der Erholung dienen

Zur Bepflanzung und Gestaltung sind alle Pflanzenarten, Bäume und Sträucher erlaubt, die einen ausreichenden Obst- und Gemüseanbau nicht beeinträchtigen und mit den allgemeinen Bestimmungen der Gartenordnung und deren Anlagen 1 – 3 im Einklang stehen.

Jegliche Form der Verwilderung eines Kleingartens stellt keine kleingärtnerische Nutzung im Sinne des Gesetzes dar.